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Es versteht sich von selbst, dass Sklaverei und Zwangsarbeit verboten ist.
Artikel 4 Europäische Menschenrechtskonvention:
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne der Menschenrechtskonvention gilt nicht:
a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
Es trifft also nicht zu, dass Wehr- und Ersatzdienst Zwangsarbeit wäre. Auch andere Pflichten die Bürger eines Staates treffen gelten nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit.